Veranlagung

Veranlagung
Steuerfestsetzung mittels eines gesetzlich festgelegten, förmlichen Verfahrens. V. ist dort vorzunehmen, wo es nach Art der Steuer einer eingehenden Erforschung des Sachverhalts bedarf, z.B. bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen. Die V. erfolgt jeweils für den  Veranlagungszeitraum.
I. Einkommensteuer:1. Begriff: V. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) mit dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat, soweit nicht eine V. nach § 46 EStG unterbleibt (§ 25 I EStG). Eine V. unterbleibt auch dann, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger lediglich dem  Steuerabzug unterliegende Einkünfte außerhalb einer im Inland gelegenen  Betriebsstätte bezieht (§ 50 V EStG). Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, an einer V. mitzuwirken (§ 90 AO) durch Abgabe einer  Steuererklärung (§ 25 III EStG, ausführlich §§ 56 und 60 EStDV). Das Finanzamt ist verpflichtet, die Steuererklärung zu überprüfen und über die durchgeführte V. einen  Steuerbescheid zu erteilen (§§ 155, 157 AO).
- 2. Formen: Einzelveranlagung und V. von Ehegatten. Alle Personen, die nicht die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllen, werden einzeln veranlagt, d.h., die Einkommensteuer wird für jede einzelne Person aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse und ihres  zu versteuernden Einkommens festgesetzt.
- 3. V. in bestimmten Fällen: Bei Lohnsteuerpflichtigen erfolgt gemäß § 46 EStG V. nur in bestimmten Fällen (vgl. § 46 II EStG), v.a. bei Antrag auf sog. Lohnsteuer-Jahresausgleich ( Antragsveranlagung).
- 4. V. von Ehegatten: Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können wählen zwischen  Zusammenveranlagung und  getrennter Veranlagung; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die  besondere Veranlagung wählen.
- a) Bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt, dann addiert und – mit Einschränkungen hinsichtlich der Verrechnung von Verlusten (§ 2 III EStG) – das gemeinsame zu versteuernde Einkommen errechnet ( Einkünfteermittlung). Besteuerung unter Anwendung des  Splitting-Verfahrens.
- b) Bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) getrennte Ermittlung der Einkünfte und gesonderte Berücksichtigung der  Sonderausgaben;  außergewöhnliche Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags werden bei beiden V. jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
- c) Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden die Ehegatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären (§ 26c I EStG).
- 5. Veranlagungsantrag: Dieser ist grundsätzlich bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachforderung bleibt bestehen.
II. Körperschaftsteuerrecht:V. erfolgt gemäß § 31 KStG nach den Vorschriften für die Einkommensteuer. Nicht anwendbar sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die ihrer Natur nach nicht für die Körperschaftsteuer in Frage kommen, wie z.B. der Steuerabzug vom Arbeitslohn.
III. Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuervoranmeldung,  Umsatzsteuer.
IV. Gewerbesteuerrecht:V. aufgrund der  Gewerbesteuererklärung.
- Vgl. auch  Gewerbesteuer. Literatursuche zu "Veranlagung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Veranlagung — hat mehrere Bedeutungen, Veranlagung im Sinne der Neigung zu bestimmten körperlichen Zuständen oder Verhaltensweisen, siehe Disposition (Medizin) Veranlagung im Sinne von Erbanlage, siehe Genetik, Gen Steuerveranlagung, siehe Veranlagung… …   Deutsch Wikipedia

  • Veranlagung — Veranlagung,die:Anlage[n]·Beschaffenheit·Art[ung]·Disposition;auch⇨Begabung(1),⇨Wesensart Veranlagung 1.Anlage,Art,Artung,Beschaffenheit,Disposition,Gepräge,Wesen,Wesensart,Natur,Naturell,Charakter 2.→Fähigkeit …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Veranlagung — 1. ↑Naturell, 2. ↑Diathese, Disposition …   Das große Fremdwörterbuch

  • Veranlagung — Attitüde; Gesinnung; Neigung; Charakteranlage; Couleur; Grundeinstellung; Stellung; Haltung; innere Haltung; Standpunkt; Erbanlage; Wesensart …   Universal-Lexikon

  • Veranlagung — die Veranlagung (Mittelstufe) eine angeborene Fähigkeit oder Eigenschaft Synonyme: Neigung, Disposition (geh.) Beispiele: Sie zeigt eine Veranlagung zur Sängerin. Er hat eine Veranlagung zum Übergewicht …   Extremes Deutsch

  • Veranlagung — Ver·ạn·la·gung die; , en; 1 eine angeborene Eigenschaft, Neigung, Fähigkeit o.Ä.: eine künstlerische Veranlagung haben 2 nur Sg; das Bestimmen der Steuern, die jemand zahlen muss: die gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehepaaren || ⇒↑Anlage… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Veranlagung — Die Menschen sind in ihren Anlagen alle gleich, nur die Verhältnisse machen den Unterschied. «Georg Christoph Lichtenberg» Jedes menschliche Wesen ist schon bald nach den ersten Tagen, nachdem es das Licht der Welt erblickt hat, das Produkt… …   Zitate - Herkunft und Themen

  • Veranlagung (Steuerrecht) — Die Veranlagung ist im Steuerverfahrensrecht die Zusammenfassung von Ermittlungsverfahren und Festsetzungsverfahren. Das Steuerverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das in der Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Im Ermittlungsverfahren werden von …   Deutsch Wikipedia

  • Veranlagung — Ver|ạn|la|gung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Besondere Veranlagung — Die Ehegattenveranlagung ist ein steuerlicher Fachbegriff, der die Möglichkeiten der unterschiedlichen steuerlichen Veranlagung von Ehepartnern beschreibt. Die Ehegattenveranlagung ist in den §§ 26, 26a, 26b, 26c und 28 Einkommensteuergesetz… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”