- Veranlagung
- ⇡ Steuerfestsetzung mittels eines gesetzlich festgelegten, förmlichen Verfahrens. V. ist dort vorzunehmen, wo es nach Art der Steuer einer eingehenden Erforschung des Sachverhalts bedarf, z.B. bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen. Die V. erfolgt jeweils für den ⇡ Veranlagungszeitraum.I. Einkommensteuer:1. Begriff: V. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) mit dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat, soweit nicht eine V. nach § 46 EStG unterbleibt (§ 25 I EStG). Eine V. unterbleibt auch dann, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger lediglich dem ⇡ Steuerabzug unterliegende Einkünfte außerhalb einer im Inland gelegenen ⇡ Betriebsstätte bezieht (§ 50 V EStG). Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, an einer V. mitzuwirken (§ 90 AO) durch Abgabe einer ⇡ Steuererklärung (§ 25 III EStG, ausführlich §§ 56 und 60 EStDV). Das Finanzamt ist verpflichtet, die Steuererklärung zu überprüfen und über die durchgeführte V. einen ⇡ Steuerbescheid zu erteilen (§§ 155, 157 AO).- 2. Formen: Einzelveranlagung und V. von Ehegatten. Alle Personen, die nicht die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllen, werden einzeln veranlagt, d.h., die Einkommensteuer wird für jede einzelne Person aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse und ihres ⇡ zu versteuernden Einkommens festgesetzt.- 3. V. in bestimmten Fällen: Bei Lohnsteuerpflichtigen erfolgt gemäß § 46 EStG V. nur in bestimmten Fällen (vgl. § 46 II EStG), v.a. bei Antrag auf sog. Lohnsteuer-Jahresausgleich (⇡ Antragsveranlagung).- 4. V. von Ehegatten: Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können wählen zwischen ⇡ Zusammenveranlagung und ⇡ getrennter Veranlagung; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die ⇡ besondere Veranlagung wählen.- a) Bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt, dann addiert und – mit Einschränkungen hinsichtlich der Verrechnung von Verlusten (§ 2 III EStG) – das gemeinsame zu versteuernde Einkommen errechnet (⇡ Einkünfteermittlung). Besteuerung unter Anwendung des ⇡ Splitting-Verfahrens.- b) Bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) getrennte Ermittlung der Einkünfte und gesonderte Berücksichtigung der ⇡ Sonderausgaben; ⇡ außergewöhnliche Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags werden bei beiden V. jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.- c) Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden die Ehegatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären (§ 26c I EStG).- 5. Veranlagungsantrag: Dieser ist grundsätzlich bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachforderung bleibt bestehen.II. Körperschaftsteuerrecht:V. erfolgt gemäß § 31 KStG nach den Vorschriften für die Einkommensteuer. Nicht anwendbar sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die ihrer Natur nach nicht für die Körperschaftsteuer in Frage kommen, wie z.B. der Steuerabzug vom Arbeitslohn.III. Umsatzsteuerrecht:⇡ Umsatzsteuervoranmeldung, ⇡ Umsatzsteuer.IV. Gewerbesteuerrecht:V. aufgrund der ⇡ Gewerbesteuererklärung.- Vgl. auch ⇡ Gewerbesteuer. Literatursuche zu "Veranlagung" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.